Allgemeine Geschäftsbedingung

Allgemeines

Die Veranstaltungsbedingungen gelten ausschließlich für die gesamte
Geschäftsverbindung zwischen Veranstalter und Standplatzmieter. Die Sethi/
Thisaveerasingam GbR betreibt von ihr organisatorisch und finanziell durchgeführte
Veranstaltungen und spezielle Flächen auf Veranstaltungen. Der Standplatzmieter
versichert eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.

Bewerberzulassung

Über die Zulassung des Standplatzbewerbers entscheidet der Veranstalter unter
Berücksichtigung des Veranstaltungszieles und der zur Verfügung stehenden Fläche,
sowie der Eignung des Bewerbers. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn
andere Voraussetzungen vorliegen. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne
Begründung zurückzuweisen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das angemeldete
Warenangebot einzuschränken bzw. für einzelne Produkte Exklusivrechte zu vergeben.

Standplatzbelegung und Warenangebot

Die Belegung eines Standplatzes ist von der termingerechten Zahlung, der hierfür
vertraglich vereinbarten Vergütung abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines
bestimmten Standplatzes besteht nicht. Veranstaltungsort und –zeiten ergeben sich aus
der Standplatzbestätigung. Zu einem Stand gehören alle Bauteile inkl. Überdachung und
Deichsel. Die Stände dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden werden. Der Veranstalter
ist befugt, Größe, Inhalt und Ausgestaltung der Stände, sowie des Angebotes an Waren
und Dienstleistungen, anlassbezogen festzulegen. Der Standinhaber ist verpflichtet, sein
gesamtes Warensortiment in der Anmeldung anzugeben. Abweichungen vom vertraglich
zugelassenen und vereinbarten Angebot sind nicht zulässig und müssen bei Aufforderung
durch den Veranstalter entfernt werden. Bauliche Veränderungen an Grund und Boden,
grobe Verunreinigungen im Bereich des Standplatzes, sowie räumliche Ausweitung des
Standplatzes über das vertragliche Maß hinaus, sind unzulässig. Eventuelle
Schäden/Mängel werden auf Kosten des Standplatzmieters beseitigt. Dem
Standplatzbetreiber wird grundsätzlich nicht gestattet, eigene Sponsoren im Rahmen des
Standes mit einzubinden. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Genehmigung durch den
Veranstalter. Eigene Medien- oder Marketingkooperationen der Standplatzmieter sind
nicht zulässig. Eine Kooperation kann nur in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter
zustande kommen. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung haftet der Standplatzmieter für
den entstandenen Schaden.
Der Verkauf von Getränken jedweder Art ist den Standplatzmietern untersagt.

Auf- und Abbau

Werden die Aufbauzeiten nicht eingehalten, kann der Platz anderweitig vergeben werden.
Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Der Abbau muss in den
vorgegebenen Zeiten durchgeführt werden. Anderenfalls hat der Standplatzmieter die
Kosten für den Abtransport und Lagerung zu tragen. Für Schäden und Entwendungen
übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

Verhalten auf der Veranstaltungsfläche

Das Verhalten auf dem Veranstaltungsplatz, sowie der Zustand des Standes und des
notwendigen Bau- und Dekorationsmaterials sind so einzurichten, dass keine Personen
oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt werden. Während des Auf- und Abbaus ist den Anweisungen des
Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Die Verkaufsstände müssen während der gesamten
Veranstaltungszeit besetzt und geöffnet sein. Vorzeitiger Abbau zieht
Schadensersatzforderungen nach sich. Auf dem Veranstaltungsgelände gilt die
Straßenverkehrsordnung. Zu- und Anlieferverkehr kann lediglich außerhalb der
Veranstaltungszeiten erfolgen und muss spätestens eine 1/2 Stunde vor
Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Das Befahren der Veranstaltungsfläche
während der Veranstaltungszeiten ist nicht zulässig. Durch den Standbetreiber dürfen
keine akustischen Übertragungseinrichtungen betrieben werden. Bei Verstoß kann die
Musikanlage durch den Veranstalter beschlagnahmt werden. Feuerwehrzufahrten,
Fluchtwege und Hydranten müssen freigehalten werden. Bei Behinderung muss mit
Standräumung auf Kosten des Standplatzmieters gerechnet werden. Ausgewiesene
Parkplätze für Standplatzmieter stehen nicht zur Verfügung. Der Standmieter verpflichtet
sich den Standplatz im Umkreis von 5 Metern um seinen Stand sauber zu halten, diesen
sauber zu verlassen und den Restmüll selbst, oder, wenn vorhanden, in einen dafür
bereitstehenden Container zu entsorgen. Eventuelle Kosten für Nachreinigung gehen zu
Lasten des Mieters.

Behördliche Genehmigungen

Für den Geschäftsbetrieb erforderliche behördliche Genehmigungen hat der
Standplatzmieter bei den zuständigen Stellen selbst zu erwirken. Der Standplatzmieter
verpflichtet sich, auf seinen Stand in Verbindung mit der Veranstaltung anzuwendende
gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die des Lebensmittel- und Hygienerechts, des
Seuchenrecht, den Handel mit zulässigen Artikeln, des Wettbewerbsrechts, des
Steuerrechts sowie des Zollrechts, zu beachten. Grundsätzlich ist ein Umsatzsteuerheft
oder die Bescheinigung über die Befreiung auf den Veranstaltungen mitzuführen. Der
Mieter benötigt eine Reisegewerbekarte.

Höhere Gewalt, Haftung

Sollte der Standmietvertrag aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu verantworten hat,
nicht erfüllt werden können, so besteht nur ein Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete
abzgl. der vom Veranstalter bereits geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen für
diese Veranstaltung. Auf einen weitergehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn und
für bereits entstandene Kosten, verzichtet der Standmieter. Muss der Veranstalter, wegen
höherer Gewalt, oder behördlichen Anordnungen, die Veranstaltung verkürzen oder
vorzeitig abbrechen, so hat der Standmieter keinen Anspruch auf teilweise oder volle
Rückerstattung der Standmiete. Für auf dem Veranstaltungsgelände eintretende Sach- und
Körperschäden der Standplatzmieter, bzw. Dritter, infolge Gewalt, Diebstahl, oder
sonstiger, gesetzlicher unzulässiger Handlungen wird vom Veranstalter keine Haftung
übernommen. Ein Ausschluss von der Veranstaltung aufgrund eines Verstoßes gegen die
Veranstaltungsbedingungen begründet keine Schadensersatzverpflichtung des
Veranstalters gegenüber dem Standmieter.
Zudem haftet der Veranstalter in keinem Fall für durch Stromausfälle, Überlastung,
technische Defekte oder sonstige durch die technische Dienstleistung entstandenen
Schäden, Kosten oder Umsatzausfälle beim Standplatzmieter.
Sollte über Nacht der Strom ausfallen, so übernimmt der Veranstalter in keinem Fall
Haftung für entstehende Schäden wie beispielsweise verdorbene Waren. Für Flurschäden
auf seinem Standplatz sowie im Umkreis von 5 Metern um den Standplatz haftet der
Standplatzmieter.

Strom- und Wasserversorgung

Die Strompauschale beinhaltet die Kosten für die Gestellung von Stromanschlusskästen,
den Bereitschaftsdienst und die Anschlüsse an das Netz sowie den geschätzten Verbrauch
pro Verkaufsstand. Stromanschlüsse zwischen Verkaufsstand und Stromanschlusskasten
müssen selbstständig hergestellt werden. Alle verwendeten elektrischen Betriebsmittel
müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und den geltenden Richtlinien
entsprechen. Sollten die angegebenen Verbrauchswerte niedriger liegen als die
tatsächlichen angeschlossenen Geräte an Leistung verbrauchen, ist der Veranstalter
berechtigt, den zusätzlichen Verbrauch nachzuberechnen. Eine Versorgung mit
fließendem Wasser ist nicht vorgesehen, Zapfstellen für Frischwasser sind jederzeit
zugänglich und können zur Versorgung per Kanister genutzt werden. Kanister werden
seitens des Veranstalters nicht gestellt. Der Standplatzmieter ist, wie in den behördlichen
Hygienevorschriften festgesetzt, verpflichtet, während den Verkaufszeiten stets fließendes
Warmwasser am Standplatz garantieren zu können. Für jede Flüssiggasanlage ist, als
Nachweis der ordnungsgemäßen Beschaffenheit, eine vom Sachkundigen des
Gaslieferanten ausgestellte Prüfbescheinigung vorzulegen.
Die kW Zahl ergibt sich durch das Aufrechnen aller Wattwerte der elektrischen
Geräte/1000. Die Angabe der kW-Zahl wird vor Ort überprüft. Wird ein höherer
Strombedarf festgestellt als angemeldet, werden die Kosten nachberechnet. Bitte denken
Sie auch daran, elektrische Heizgeräte mit einzurechnen. Die Bezeichnung Schuko ist
gleichbedeutend mit dem haushaltsüblichen Netzstecker 230 V.
Wichtig! Bitte geben Sie uns den Strombedarf realistisch an. Sollte es zu Stromausfällen
auf dem Festival kommen, weil Sie mehr Stromverbraucher anschließen, als Ihr Bedarf laut
Anmeldung zulässt, werden Ihnen die dadurch verursachten Kosten in Rechnung gestellt.
Mindestens sind das 100 Euro pro Stromausfall. Falls Sie Probleme mit dem Ermitteln Ihres
Strombedarfs haben, helfen wir Ihnen gerne dabei. Alle elektrischen Betriebsmittel
müssen den geltenden Richtlinien (VDE) für elektrische Geräte entsprechen. Bitte
kontrollieren Sie vorher auch Ihre Kabel und Stecker auf Beschädigungen.

Gutscheinaktionen/Wertmarken

Der Veranstalter wird im Vorfeld über die Facebook-Veranstaltung zum Event mehrere
Verzehrgutscheine für die betreffende Veranstaltung verlosen.
Diese sind von allen Ausstellern als gültiges Zahlungsmittel zu akzeptieren.
Sollte der Gutscheinwert höher als der Rechnungsbetrag sein, so ist der damit
verbundene Wertverlust schriftlich auf dem Gutschein festzuhalten.
Ist der Gutscheinwert geringer als der Rechnungsbetrag, so wird der Gutscheinwert vom
Rechnungsbetrag abgezogen.

Wertmarken sind ebenfalls als Zahlungsmittel zu akzeptieren. Im Gegensatz zu vorangehend
beschriebenen Gutscheinen können Wertmarken nach der Veranstaltung unter Vorlage einer
Rechnung und mit Rückgabe sämtlicher Marken zurückgerechnet werden.
Der Betrag wird nur erstattet, sofern die Marken in voller Summe beiliegen und die Rechnung
innerhalb von sieben Tagen nach dem Veranstaltungsdatum beim Veranstalter eintrifft.

Zahlungs- und Teilnahmebedingungen

Mit der Unterschrift auf dem Anmeldungsbogen erkennt der Standmieter diese
Vertragsbedingungen sowie die ergänzenden Veranstaltungsbedingungen an und
verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die Anmeldung ist für den Mieter bindend. Sie wird
nur durch die schriftliche Absage des Veranstalters aufgehoben. Durch Bestätigung des
Vermieters wird aus der Anmeldung ein Standplatzvertrag. Bei Vertragsabschluss ist die
Gesamtsumme fällig. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen über den bestätigten Standplatz anderweitig verfügen. Der
Standbetreiber verpflichtet sich für den Fall des vorzeitigen Abbaus eine Vertragsstrafe
von 50% des Rechnungsbetrages zu zahlen.

Kündigung des Standplatzvertrages

Der Standplatzvertrag ist bindend. Wenn der Mieter bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und/oder anzeigt, dass er an der
Veranstaltung nicht teilnehmen will, ist der Veranstalter berechtigt, 25% des
Rechnungsbetrages als Schadensersatz zu berechnen. Wenn die Absage nicht bis 28 Tage
vor Veranstaltungsbeginn erfolgt, ist der Veranstalter berechtigt, 85% der Standgebühren
zu berechnen. Veranstalter und Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis eines
niedrigeren oder höheren Schadens zu führen. Bei Rechtsstreitigkeiten ist Osnabrück, der
Gerichtsstand des Veranstalters, maßgebend.